Revision im Strafverfahren: Verlust der von den Berufsrichtern unterzeichneten Urteilsurschrift
Gesetze: § 338 Nr 7 StPO
Instanzenzug: Az: 3 KLs 5633 Js 24151/18
Gründe
I.
1Das Landgericht hat den Angeklagten des „gemeinschaftlichen Betruges in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 10 Fällen, davon in 6 Fällen im Versuch, tateinheitlich dazu in 5 Fällen der gemeinschaftlichen, gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Urkundenfälschung, ferner in 9 Fällen des gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen und bandenmäßig begangenen Computerbetruges, davon in 3 Fällen im Versuch, wobei in einem Fall ein tateinheitlicher Versuch vorliegt“, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
II.
21. Das Rechtsmittel hat – wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt – auf die Sachrüge und zugleich wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg, weil die von den Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurschrift verloren gegangen ist und ihr genauer Inhalt nicht mehr rekonstruiert werden kann; dies steht dem vollständigen Fehlen der Urteilsgründe gleich (vgl. , NJW 1980, 1007; Beschluss vom – 3 StR 170/92, BGHR, StPO § 338 Abs. 7 Entscheidungsgründe 2; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 52; Franke in: LR-StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 115, 118, jeweils mwN). Auf die weitere Verfahrensbeanstandung einer Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt es daher nicht an.
32. Die Gestaltung der vorliegenden Fassung, die mangels Vorliegens der Urteilsurschrift als bloßer Urteilsentwurf zu betrachten ist (vgl. ), gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, den Inhalt der ausgewerteten Telekommunikation wörtlich – etwa durch Einkopieren der einzelnen Nachrichten – oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. ). Ebenfalls unbehelflich und überflüssig ist die Mitteilung von Aktenfundstellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 247, 253).
43. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da es zur Beurteilung des Falles keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne von § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG bedarf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:230222B2STR156.21.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-19028