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FinMin Schleswig-Holstein | Ansässigkeit i. S. des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG
Aus § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG ergibt sich, dass der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, der mittels dieser Schnittstelle bestimmte Lieferungen eines Gegenstands durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unterstützt, gesetzlich als Mittelsmann in ein Kommissiongeschäft einbezogen wird. Die Anwendung der Regelung ist also ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Wie das Finanzministerium Schleswig-Holstein ausführt, ist das im Sinne dieser Vorschrift (nur) dann der Fall, wenn sich sein Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 10 MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Art. 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Art. 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art. 13 MwStVO) verfügt.