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IWB Nr. 15 vom Seite 609

Neue niederländische Verwaltungsgrundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten

Erlass zur Anwendung des AOA v. 14.6.2022

Lukas Bühl

[i]Niederländische Verwaltungsgrundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten v. 14.6.2022 unter https://go.nwb.de/u1c8t Am wurden im niederländischen Gesetzblatt die Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung des Authorized OECD Approach (AOA) zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (besluit winstallocatie vaste inrichtingen 2022) veröffentlicht. Kurz und knapp werden der niederländischen Finanzverwaltung Grundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten gegeben. Diese hat anhand des AOA zu erfolgen und im Ergebnis eine fremdvergleichskonforme Gewinnabgrenzung sicherzustellen. Der AOA soll grds. unabhängig vom Vorliegen eines DBA zur Gewinnabgrenzung herangezogen werden. Sollte ein Staat eine andere Gewinnabgrenzung anwenden, kann der niederländische Fiskus von seiner Interpretation des AOA abweichen, solange das Ergebnis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht und nicht zur doppelten (Nicht-)Besteuerung führt. Der Vergleich mit Deutschland offenbart einige Unterschiede. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für den Steuerpflichtigen nicht bindende Auslegung der niederländischen Finanzverwaltung zur Anwendung des AOA und weist dabei auf die wesentlichen Abweichungen zur deutschen Auslegung hin.

Kernaussagen
  • Für die Betriebsstättengewinnabgrenzung folgt die niederländische Finanzverwaltung dem AOA, wie von der OECD im Betriebsstättenbericht von 2008 und 2010 vorgestellt und durch den BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 7 aus dem Jahr 2018 weiterentwickelt.

  • Auch die Niederlande verwenden die Kapitalaufteilungsmethode zur Zuordnung eines gewissen Anteils des Eigenkapitals des Stammhauses an die Betriebsstätte. Anders als Deutschland stellen die Niederlande für die Zuordnung übriger Passivposten nicht auf die direkte Methode, sondern auf den Fungibilitätsansatz ab. Anders als Deutschland sehen die Niederlande keine unterschiedlichen Methoden zur Eigenkapitalzuordnung im In- und Outbound-Fall vor.

  • Die niederländische Finanzverwaltung kann von den in den Verwaltungsgrundsätzen beschriebenen Prinzipien abweichen, wenn dies zur Vermeidung von doppelter (Nicht-)Besteuerung nötig ist. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Staat der Betriebsstätte und des Stammhauses unterschiedliche Ansätze verfolgen.