Bemessung der AfA bei Miteigentümern eines Gebäudes
Leitsatz
1. Bei Gebäuden, die im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen stehen, braucht die AfA nicht einheitlich entweder nach § 7 Abs. 4 oder § 7 Abs. 5 EStG bemessen zu werden.
2. Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist im Jahre der Herstellung mit dem vollen Jahresbetrag abzuziehen.
3. Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen, so ist er nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den Herstellungskosten als Bauherr anzusehen; bei den Aufwendungen für den erworbenen Anteil kommt nur eine AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 704 AAAAA-90994
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