Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 3, EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. j, EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z, EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, EGV 883/2004 Art. 67 S. 1, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3, EGV 883/2004 Art. 3 Buchst. e, DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 11 Abs. 1, DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2
Kindergeldanspruch der mit den Kindern in Bulgarien wohnenden Ehefrau bei Wohnort des in Deutschland arbeitenden, vorübergehend
erwerbslosen bulgarischen Ehemanns in Deutschland: Bindung der Familienkasse bezüglich des Anspruchs der Ehefrau auf bulgarische
Familienleistungen an die mit elektronischen Vordrucken F002 und F027 erteilten Antworten des zuständigen ausländischen Trägers
im Bereich von Familienleistungen
Leitsatz
1. Der Wohnort im Sinne von Art. 1 Buchst. j, Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 11
DVO (EG) Nr. 987/2009 eines bulgarischen Staatsangehörigen liegt in Deutschland, wenn er seinen Entschluss, sich unbefristet
in Deutschland aufzuhalten, dort zu arbeiten und Geld zum Unterhalt seiner Familie zu verdienen, bereits erfolgreich umgesetzt
hat. Das gilt auch für einen Zeitraum, in dem er nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit und vor Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
in Deutschland vorübergehend nicht erwerbstätig ist und dabei kein Arbeitslosengeld I nach dem SGB III und keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV”) erhält.
2. Lebt die ebenfalls bulgarische Ehefrau vorübergehend mit den gemeinsamen Kindern in Bulgarien und hat sie in der Zeit der
Erwerbslosigkeit des Ehemanns in Deutschland keinen Anspruch auf bulgarische Familienleistungen, ist sie nach Art. 67 Satz
1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 in Deutschland kindergeldanspruchsberechtigt.
3. Hinsichtlich des Anspruchs der Ehefrau auf bulgarische Familienleistungen kommt den Antworten, die mit den für das Koordinierungsverfahren
vorgesehenen elektronischen Vordrucken F002 und F027 von der zuständigen Behörde im Bereich Familienleistungen in Bulgarien
(Social Assistance Agency) aufgrund von mit den für das Koordinierungsverfahren vorgesehenen elektronischen Vordrucken F001
und F026 gestellten Anfragen der Familienkasse erteilt worden sind, eine Bindungswirkung für die Familienkasse und auch für
das Finanzgericht zu.
Fundstelle(n): RAAAJ-18669
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