Vorsteuerüberhänge aus
der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen
Steuerschulden verrechnet werden
Leitsatz
1. Verbindlichkeiten
des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem
vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit
(§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom
). Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt,
sind im Rahmen von § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen,
die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner
mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden
sind und die daher im Rahmen der Steuerberechnung für die § 55 Abs.
4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd
wirken (, BFHE 247, 460, BStBl II 2015,
506; , BFHE 270, 49, BFH/NV 2021,
146).
2. Offen gelassen hatte der
BFH im Verfahren V
R 26/19 (aaO) dagegen die weitere Frage, ob ein nach
der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben
aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung in die erste Voranmeldung nach
Eröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und
Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist. Nach Ansicht
des erkennenden Senats ist das auf den Zeitraum der vorläufigen
Insolvenzverwaltung fallende Vorsteuerguthaben nicht im Rahmen des
Unternehmensteils Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter
(als Kläger) festzusetzen (Anschluss an , EFG 2017, 614).
Fundstelle(n): PAAAJ-18648
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