Ort der Leistung beim Anzeigengeschäft; Verzicht auf mündliche Verhandlung auch nach Prozeßlageänderung nicht frei widerruflich
Leitsatz
1. Eine aus einer Tätigkeit bestehende sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird. Der Ort, wo das Vertragsziel erreicht wird, ist in diesem Falle für die Frage nach dem Ort der Leistung ohne Bedeutung.
2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist auch dann nicht frei widerruflich, wenn sich nach dem Verzicht die Prozeßlage wesentlich verändert hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 532 YAAAA-90973
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