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BGH Beschluss v. - 3 StR 128/21

Vermögensabschöpfung in Strafsachen: Tenorierung einer Einziehungsanordnung bei Gesamtschuldnerschaft der Angeklagten

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 73 StGB, § 73c StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 7 KLs 8/20

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschieden gelagerter Betrugstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlich Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu folgenden Änderungen der Einziehungsentscheidungen:

3a) Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, macht der Tenor nicht kenntlich, dass die Angeklagten jeweils in der gesamten Höhe des gegen sie erkannten Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haften. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte jeder von ihnen über die ertrogene Tatbeute in allen Fällen - wenn auch in wechselnden Beteiligungen - jeweils mit wenigstens einem weiteren Mittäter. Hinzu kommt, dass die Gruppe den Großteil der Taterträge an die Hintermänner in der Türkei weiterleitete, so dass auch jene nachfolgend die faktische Verfügungsgewalt über die Beute hatten.

4Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (st. Rspr.; s. etwa , juris Rn. 11 mwN).

5Der Rechtsfehler betrifft auch die Mitangeklagten. Deshalb ist die Änderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

6b) Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die Voraussetzungen für die Einziehung der unter 1. b) der Beschlussformel genannten Gegenstände nach § 74 StGB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Soweit die ... weiteren Gegenstände eingezogen wurden, ist den Urteilsgründen weder zu entnehmen, in wessen Eigentum diese standen (zu diesem Erfordernis , BeckRS 2011, 7096) noch inwiefern diese - insbesondere das Handtuch - als Tatmittel zum Einsatz kamen oder zumindest kommen sollten. Diese Entscheidung ist daher aufzuheben."

7Dem verschließt sich der Senat nicht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat die Entscheidung zu entfallen. Auch diese Änderung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.

8c) Ebenfalls keinen Bestand hat die Einziehung des in der Wohnung des Angeklagten A.  sichergestellten iPhones. Dieses hat die Strafkammer eingezogen, weil sie davon ausgegangen ist, dass es für die Kommunikation bei künftigen Straftaten hätte Verwendung finden sollen. Damit sind weder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 StGB noch diejenigen des § 74b Abs. 1 StGB belegt. Denn auch die Sicherungseinziehung setzt voraus, dass es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um solche im Sinne des § 74 Abs. 1 oder 2 StGB handelt, mithin um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 366/20, NZV 2021, 471 Rn. 15 ff.; vom - 3 StR 197/20, juris), eine Einziehung mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB indes nicht in Betracht kommt, weil der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dass das Telefon zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB), hat die Strafkammer aber nicht festgestellt. Da auch insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat diese Entscheidung ebenfalls zu entfallen.

9d) Den Ausspruch, vom Angeklagten S.    den "Betrag" von 3.260 € einzuziehen, hat die Strafkammer auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Bei ihm war Bargeld in entsprechender Höhe sichergestellt worden. Nach Überzeugung des Landgerichts stammte das Geld aus illegalen Quellen, es hat sich jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen (zum Vorrang der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB s. etwa , juris Rn. 9 mwN). Gegen diese Wertung ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hätte allerdings den konkreten Gegenstand, mithin das sichergestellte Bargeld, und nicht einen entsprechenden Wertersatz einziehen müssen (vgl. etwa , juris Rn. 3 mwN).

102. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

113. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR128.21.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 292 Nr. 7
AAAAJ-18491