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GmbH & Co. KG | Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Schäden der KG
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) der KG gegenüber (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.
Im vorliegenden Fall erstreckt sich nach Ansicht des Gerichts der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG, so dass der Geschäftsführer der [i]Zur Reichweite von Entlastungsbeschlüssen Bosse, NWB 6/2021 S. 420Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft dieser gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG allein aufgrun...