Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA-Schweiz
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15a Absatz 2 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom , zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
«Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:
Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.
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Bern, den
| Berlin, den
|
Für die
zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für die
zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: |
Pascal
Duss | Michael
Wichmann» |
BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019: 016
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1227
EStB 2022 S. 308 Nr. 8
FAAAJ-18365