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Familienheim | Neues materielles Recht und Verfahrensrecht zur Steuerbefreiung (BFH)
Das ErbStG enthält einige sachliche Steuerbefreiungen. Besonders praxisrelevant ist die auch in der Gestaltungsplanung in verschiedenen Arten und Weisen einzusetzende Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims. Die Vorschriftenkette (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG) erfasst lebzeitige (dann unter Eheleuten) und todesfallbedingte (dann auch zugunsten von Kindern) Übertragungen. Beabsichtigt ist, das Vermögen vor dem Steuerzugriff zu bewahren, das der Verwirklichung der Ehe und Familie, somit nicht der Vermögensmehrung dient. Traditionell handhabt die Rechtsprechung Ausnahmetatbestände, hier in Form der Steuerbefreiung, restriktiv. Folglich werden Rückausnahmen, die zum Wegfall der Ausnahme führen, eher weit ausgelegt. Solche Rückausnahmen bestehen im Fall des Familienheims in Form von Beha...