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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 465/22

Gesetze: AO § 71, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 4 S. 3, UStG § 13b, UStG § 14, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids

im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

Steuerverkürzung und Steuerschaden bei unberechtigter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Hinterziehungsvorsatz

Leitsatz

1. Eine inländische Leistung wird nicht durch einen im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht, wenn dessen Ort der Geschäftsleitung bzw. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland liegt. Beide Begriffe sind gleichen Inhalts und meinen den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also den Ort, an dem der für die Führung der Geschäfte maßgebliche Wille gebildet wird.

2. Der Umstand, dass die auf die haftungsgegenständlichen Leistungen entstandene Umsatzsteuer zwar nicht vom Leistenden, jedoch augrund der mit den Leistungsempfängern getroffenen Vereinbarungen und der gestellten Rechnungen – wenn auch zu Unrecht – von Letzteren entrichtet worden ist und diesen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erstattet werden kann, begründet ernstliche Zweifel sowohl am objektiven Tatbestand einer Umsatzsteuerverkürzung mangels Verkürzungsumfangs als auch am Vorliegen eines durch die vorgeworfene Steuerhinterziehung verursachten Steuerschadens.

3. Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus.

Fundstelle(n):
UAAAJ-18253

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