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FG München Urteil v. - 15 K 194/20

Gesetze: DSGVO Art. 15, AO § 32i Abs. 2, AO § 33, AO § 2a, AO § 32a, AO § 32b, AO § 32c

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Landesamt für Steuern: Inhalt und Rechtsweg

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.

2. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Landesamt für Steuern ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 311 Nr. 5
AAAAJ-18251

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