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FG Köln Urteil v. - 6 K 1883/21

Gesetze: FGO § 52d; FGO § 90a Abs. 3; FGO § 52a

Verfahren

Formunwirksamkeit des Antrags eines Rechtsanwalts auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schriftsätze und somit auch einen Antrag auf mündliche Verhandlung im Anschluss an einen ergangenen Gerichtsbescheid als elektronisches Dokument zu übermitteln.

2. Eine Einreichung per Telefax genügt diesen Anforderungen nicht, wohl aber eine Einreichung über das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

3. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift führt zur Unwirksamkeit des Antrags.

Fundstelle(n):
OAAAJ-18174

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