Frage ob Auswertungen und Beratungsleistungen auf Grundlage des Datenbanksystems „Sauenplaner” der Förderung der Tierzucht
dienen und ermäßigt zu besteuern sind
Leitsatz
1. Auch wenn man unter Zugrundelegung einer weiten Auslegung des Begriffs der „Förderung der Tierzucht” zu dem Ergebnis kommen
könnte, dass auch konkret auf den Betrieb des einzelnen Tierzüchters bezogene betriebswirtschaftlich ausgerichtete Beratungsleistungen
grundsätzlich als zur Förderung der Tierzucht geeignet anzusehen sind, kann der Senat dies im Streitfall letztlich dahingestellt
lassen, denn die streitigen Leistungen fördern die Tierzucht jedenfalls nicht unmittelbar.
2. Die streitigen Leistungen des Stpfl. (u.a. Sauenplanführung, Trächtigkeitsberatung, Betriebszweigauswertung) erfolgen zwar
konkret bezogen auf den Betrieb des jeweiligen Ferkelproduzenten, doch wird durch sie nicht selbst der begünstigte Zweck –
die Förderung der Tierzucht – erreicht bzw. gefördert.
3. Die streitigen, gegenüber den Ferkelproduzenten erbrachten Beratungsleistungen dienen nicht unmittelbar der Leistungs-
und Qualitätsprüfung in der Tierzucht, denn es fehlt bereits an der Zuständigkeit des Stpfl. für Leistungs- und Qualitätsprüfungen
i.S.v. § 2 Nr. 7 TierZG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 39 Nr. 2 GStB 2023 S. 39 Nr. 2 KÖSDI 2022 S. 22924 Nr. 10 UAAAJ-18172
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