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FG Münster Urteil v. - 13 K 745/21 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b

Kindergeld

Zum Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

Leitsatz

1. Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von fünf Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium im Fach Marketingmanagement aufnimmt und das Kind pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte.

2. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar.

Fundstelle(n):
VAAAJ-18163

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