Hinzuschätzung von Sachentnahmen bei sog. Non-Food-Artikel aufgrund fehlender Aufzeichnungen bei einem Supermarktbetreiber
Leitsatz
Die Höhe der Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben im Zusammenhang mit sog. Non-Food-Artikeln ist für den Gewerbezweig
Nahrungs- und Genussmittel grundsätzlich allein nach den Pauschbeträgen der jeweils einschlägigen amtlichen Richtsatzsammlungen
zu bemessen. Eine darüber hinausgehende Hinzuschätzung ist dann unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2022 S. 750 UStB 2022 S. 319 Nr. 10 RAAAJ-18160
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