Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 EStG
Leitsatz
Eine Aufzeichnung "getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden auf Konten verbucht werden, die zur Verbuchung auch anderer Aufwendungen als solcher im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG - gleichgültig, ob artverwandt oder nicht - bestimmt sind und auf denen tatsächlich auch andere Aufwendungen verbucht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den Konten überwiegend Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG verbucht sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 211 ZAAAA-90925
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