Keine Rücklage nach § 6b EStG für Gewinne aus einer Entschädigung für künftige Gewinnminderungen
Leitsatz
Gibt ein Unternehmer zur Vermeidung einer Enteignung betriebliche Grundstücke zum Bau einer Straße ab und erhält er neben der Grundstückswertentschädigung eine Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs, so kann er nur die Grundstückswertentschädigung in eine Rücklage nach § 6b EStG einstellen. Er darf für die Ertragswertentschädigung auch nicht anteilig, soweit sie künftige Gewinnminderungen abgilt, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 840 LAAAA-90908
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