Darlegung eines Verfahrensmangels
Leitsatz
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig.
2 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
3 2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
4 a) Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können (, BFH/NV 2012, 767, Rz 3; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 48).
5 b) Dies ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler entnehmen, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann. Wenngleich die Kläger mehrere Fallgruppen von Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Besetzungsmangel) ansprechen, richtet sich die Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit der Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden.
6 In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom ausreichend Gelegenheiten hatten, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und davon ausweislich des Akteninhalts auch Gebrauch gemacht haben. In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge, denen das FG unter Verletzung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sein soll, haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
7 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.310522.IXB45.21.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-17951