Keine Rüge der Verfassungswidrigkeit des Einheitswertbescheids im Rechtbehelfsverfahren gegen Gewerbesteuermeßbescheid; keine Hinzurechnung von Pensionszahlungen und Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen bei Erwerb des Betriebs im Erbwege
Leitsatz
1. Pensionszahlungen an frühere Arbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen, wenn der Betrieb (Anteil am Betrieb) im Erbwege erworben wurde. Dementsprechend sind in einem solchen Erwerbsfall auch die Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.
2. Der Einwand, ein Bescheid über den Einheitswert des Betriebes beruhe auf einer verfassungswidrigen Anwendung des Gesetzes, kann nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Einheitswertbescheid, nicht dagegen im Rahmen eines gegen den Gewerbesteuermeßbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens geltend gemacht werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 787 NAAAA-90903
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