Pfändungsgläubiger kann Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellen; Bescheidungsurteil bei Fehlen der entscheidungserheblichen Angaben
Leitsatz
Der Pfändungsgläubiger eines angeblichen Lohnsteuererstattungsanspruchs wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ermächtigt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukommt.
Fehlen die für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erforderlichen Angaben und Unterlagen des Schuldners und Steuerpflichtigen, so kann das Gericht das FA nur durch Bescheidungsurteil zur Beachtung seiner Rechtsauffassung über die Antragsbefugnis des Pfändungsgläubigers anhalten. Ein weitergehender Antrag des Klägers auf Verpflichtung des FA zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist mit kostenrechtlicher Folge abzuweisen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 784 TAAAA-90901
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