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Anfechtungsrecht | Teilunentgeltliche Immobilienübertragung
Es entscheidet zwar grds. die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Ihnen steht hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zu.
Im Streitfall verneint der Senat die vom Insolvenzverwalter behauptete teilweise Unentgeltlichkeit (vgl. § 134 InsO), nachdem in der Sache zuvor der , NWB ZAAAH-63610) die zur Annahme einer verschleierten Grundstücksschenkung unter Verwandten maßgeblichen Voraussetzungen dargelegt und vom Insolvenzverwalter insoweit den Nachweis verlangt hat, d...