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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 206/21 B

Gesetze: § 105 Abs 2 SGG; § 158 Abs 2 SGG; § 125 SGG; § 176 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG hat das Sozialgericht durch Urteil und nicht durch Beschluss zu entscheiden.

2. Entscheidet das Sozialgericht über einen solchen Antrag durch Beschluss, hat das Landessozialgericht über die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls durch Beschluss und nicht durch Urteil zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAJ-17785

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