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LSG Saarland Urteil v. - L 4 AS 1/19

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB II; § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU 2004 vom ; § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004; § 4 Abs 1 S 1 AufenthG 2004; Art 6 GG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der hilfebedürftige Unionsbürger hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn er über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu zählt ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs 1 S 11 FreizügG (juris: FreizügG/EU 2004) iVm § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).

2. Soweit Aufenthaltsrechte nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU iVm den Vorschriften des AufenthG im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses von den Leistungen nach dem SGB 2 zu prüfen sind, ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel besteht; nicht von Bedeutung ist, ob der Titel durch die Ausländerbehörde bereits tatsächlich erteilt wurde.

3. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kommt dem SGB II-Leistungsträger hierbei eine eigene Pflicht zur Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Sachverhalts im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 zu.

Fundstelle(n):
BAAAJ-17779

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