1. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 45 SGB X ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe (§§ 37, 39 SGB X) des Verwaltungsakts (vgl B 7a AL 76/05 R = BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13, vom - 11b RAr 53/86 = BSGE 61, 189 = SozR 1300 § 48 Nr 31 und vom - 13 RJ 23/96 = BSGE 80, 186 = SozR 3-7140 § 1 Nr 1).
2. Der Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X ist auch dann erfüllt, wenn der Betroffene Umstände verschwiegen hat, so dass "Angaben" auch dann "falsch gemacht" iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X sind, wenn ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass er den betreffenden Umstand hätte mitteilen müssen (vgl LSG Darmstadt vom - L 2 R 524/10 = juris RdNr 48, Padé in: jurisPK-SGB X, § 45 SGB X RdNr 84 und Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 45 SGB X RdNr 49). Es genügt dabei, dass zwischen Antragstellung und Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt, der Leistungsempfänger diese Änderung nicht mitteilt und der Begünstigte eine Pflicht zur Mitteilung der betreffenden Tatsache zB nach § 60 SGB I hatte (vgl 5b RJ 36/86 = BSGE 61, 278 = SozR 1300 § 45 Nr 29, vom - B 7a AL 76/05 R aaO und vom - B 5 R 8/12 R = BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10 sowie Padé in: jurisPK-SGB X, § 45 SGB X RdNr 84).
3. Liegt in den Monaten, in denen die Rechnungen des Bestattungsunternehmens jeweils fällig werden, eine einmalige Einnahme vor, so ist diese vollständig auf den Bedarf anzurechnen, ohne dass eine Aufteilung gemäß § 3 Abs 3 S 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (DV § 82 SGB XII; juris: BSHG§76DV) zu erfolgen hat (vgl Greiser/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 74 RdNr 67, unter Verweis auf den Terminsbericht des BSG zum Termin vom - B 8 SO 19/11 R).
4. Für die Annahme zerrütteter Verwandtschaftsverhältnisse reicht es nicht aus, dass Ehepartner getrennt leben und wie bei einem Scheidungsverfahren eine "Zerrüttung der Ehe" vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAJ-17776
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