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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 41/18

Gesetze: § 7 SGB IV; § 8 SGB VII

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Tätigkeit als Berater in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens sowie die Übernahme von Aufgaben des Marketings kann sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit übernommen werden.

2. Für die Bewertung der Tätigkeit kommt daher den vertraglichen Vereinbarungen und dem dort dokumentierten Willen der Vertragsparteien eine gewichtige Rolle zu.

3. Die Abstimmung eines PR-Managers mit dem Auftraggeber oder einem Produktentwickler des Unternehmens bezüglich der herauszugebenden Texte bzw. Produktinformationen spricht nicht zwingend für ein umfassendes Weisungsverhältnis und eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr ist eine solche Abstimmung zur Absicherung der Richtigkeit der Texte und Produktinformationen sinnvoll, bei der Tätikgeit eines Presseberaters üblich und unabhängig von dessen versicherungsrechtlichen Status.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 8
XAAAJ-17737

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