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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 28 KR 8/22 BER

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 SGB V; § 34 Abs 4 SGB V; § 86b Abs 2 S 2 SGG; § 4 Abs 1 Nr 3 SGB IX 2018; § 8 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 47 Abs 1 Nr 3 SGB IX 2018; Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 20 UNBehRÜbk; Art 26 UNBehRÜbk

Leitsatz

Leitsatz:

1. Austausch einer vorhandenen Hilfsmittelversorgung mit dem elektrischen Zusatzantrieb "WheelDrive" durch den restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb "E-Motion M25" zur Nutzung an einem vorhandenen manuellen Rollstuhl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel trotz bereits erfolgter Versorgung mit einer aus Sicht der Krankenkasse zuvor erfolgten höherwertigen Versorgung kann erforderlich sein, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund der individuellen Krankheitsentwicklung nicht mehr die angemessene Versorgung darstellt, weil dieses dem behinderten Menschen nicht mehr die Möglichkeit gibt, sich selbständig im Wohnumfeld zu bewegen und notwendige Bedürfnisse ohne Hilfe durch andere Personen zu befriedigen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-17710

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