Feststellung von Grundbesitzwerten: Nachweislast des Steuerpflichtigen für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundbesitzes
Leitsatz
1. Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der nach den §§ 182-196 BewG ermittelte
typisierte Wert, muss er den Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Grundstückswerts regelmäßig durch ein Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbringen.
2. Der Steuerpflichtige trägt für den niedrigeren gemeinen Wert die Nachweislast und nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungslast;
der Nachweis ist erbracht, wenn einem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden
kann.
3. Das Finanzgericht verletzt durch die Nichteinholung eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht
seine Sachaufklärungspflicht. Der Steuerpflichtige selbst muss ein solches Gutachten einholen und vorlegen. Ihm obliegt die
Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert einer wirtschaftlichen Einheit. Führt der Steuerpflichtige diesen Nachweis
nicht, kann das Finanzgericht von der Wertfeststellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1039 Nr. 12 IAAAJ-17580
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