1. Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug grundsätzlich erst geltend machen, wenn er in Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
ist.
2. Ausnahmsweise kann das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangen, den Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn
die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt
hat.
3. Im Streitfall war der Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung ausnahmsweise zu gewähren, weil er anderenfalls wegen
Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen endgültig versagt bliebe, obwohl die mit Umsatzsteuer belastete Eingangsleistung
für die Erbringung einer steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistung verwendet worden ist.
4. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung
später berichtigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum auszuüben,
in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 38 DStRE 2023 S. 296 Nr. 5 HAAAJ-17576
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