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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 12-13 | Umsatzsteuer: Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine, aus der MwStSystRL abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Sportvereine müssen daher damit rechnen, dass die Rechtsprechung Leistungen, die sie an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, als umsatzsteuerpflichtig ansieht, wenn es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

Zur Umsatzsteuer steht jetzt die Folgeentscheidung des Bundesfinanzhofs zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Golfclub Schloss Igling” auf dem Themenplan. Der Website können Sie entnehmen, dass der Verein im Landkreis Landsberg am Lech beheimatet ist, rund 30 Minuten westlich von München. Der malerische Platz macht einen sehr guten Eindruck. Steuerlich ist das natürlich irrelevant. Nicht aber die Tatsache, dass der Golfclub ein umfassendes Angebot für Mitglieder, aber auch für Gäste bietet.

Der V. Senat des BFH hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden: Sportvereine können sich bei einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie a...