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NWB Nr. 29 vom

Ansprüche des Arbeitnehmers als Erfinder

Ina Jähne und Lars Grupe

Bei genauer Betrachtung sind es regelmäßig Arbeitnehmer, die Erfindungen machen, und zwar dies im Rahmen ihrer ohnehin entlohnten Tätigkeit für den Arbeitgeber. Wem die Erfindung in welcher Form zusteht, beantwortet das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG).

Grundgedanken des Arbeitnehmererfindergesetzes

[i]Ganz erheblich vom Patent- und Gebrauchsmusterrecht geprägtDas Arbeitnehmererfindergesetz versucht, den arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber gebührt und den Arbeitnehmern über ihren Lohn abgegolten wird, mit dem patentrechtlichen Grundsatz, dass die Erfindung dem Erfinder als ihrem geistigen Schöpfer zusteht, zum Ausgleich zu bringen.

Das Gesetz löst diese Problematik so, dass die Rechte an der Erfindung zunächst dem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Dem Arbeitgeber wird jedoch zugestanden, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen – im Gegenzug muss er dem Arbeitnehmererfinder eine Vergütung zahlen.

Umgang mit sog. Diensterfindungen

[i]Formalisiertes Prozedere nach einer DiensterfindungNach einer Diensterfindung ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden. Sie muss einige inhaltliche Angaben enthalten. Der Arbeitgeber muss dann den Zeit...