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Einkommensteuer | Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen (BFH)
Die Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs.
2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von
Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die
ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann,
wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des
Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person
ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für
ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in
den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante ...