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Arbeitsverhältnis | Rückzahlung von Fortbildungskosten
Ist in einem Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel u. a. vereinbart, dass bei Abbruch der Fortbildung, bei Nichtbestehen der Fortbildung oder bei Kündigung innerhalb von fünf Jahren nach dem Lehrgang der Arbeitnehmer zur Rückzahlung „der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendung in voller Höhe“ verpflichtet sein soll, ist der verwendete Begriff der Aufwendung dabei aus sich heraus nicht hinreichend genau bezeichnet, da sich daraus die einzelnen Positionen und deren Berechnungen, aus S. 1963denen sich die rückzahlbare Gesamtforderung zusammensetzen soll, nicht sicher ableiten lassen. Diese Unbestimmtheit stellt eine unzulässige Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar und führt zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich der Arbeitnehmer an den...