Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auf Grund und Boden und Gebäude
Leitsatz
Der Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats des (BFHE 102, 464, BStBl II 1921, 682) an, wonach die Aufteilung eines auf Grund und Boden und aufstehende Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören, entfallenden Gesamtkaufpreises nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zu erfolgen hat. Dies gilt mit der Maßgabe, daß es auf die Verkehrswerte ankommt, auch für Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits, Gebäude andererseits), die zum Privatvermögen gehören. Es gilt sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 295 VAAAA-90841
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