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Insolvenzverfahren | Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist.
Der Wortlaut des § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO, wonach der Antrag des Gläubigers bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO (Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) schriftlich gestellt werden kann, ist eindeutig. Der danach maßgebliche [i]Pape, NWB 3/2021 S. 188Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens kann nach Ansicht des Senats schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht vorverlegt werden. Die Regelung des § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO sei nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass an die Stelle der Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO der Termin der abschließenden Gläubigerversammlung treten würde.