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BFH Urteil v. - I R 125/70 BStBl 1973 II S. 271

Gesetze: AO § 131 Abs. 1 Satz 1KStG § 19aEStG § 34c

Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender Doppelbesteuerung ist keine Sachunbilligkeit

Leitsatz

Den Erlaß der Steuer rechtfertigende sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn die Steuerpflichtige nach Bruttofrachteinnahmen bemessene ausländische Steuern, die bei der Einkommensermittlung gemäß § 12 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind, nicht auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechnen kann (§ 19a KStG, § 34c EStG), weil die entsprechende Tätigkeit im Ausland verlustbringend war und es daher mangels einer Belastung durch die Körperschaftsteuer an einer Doppelbesteuerung fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 271
UAAAA-90837

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