1. Ein Umzug und ein damit verbundener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet für sich genommen keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 40 Abs 1 S 1 SGB Il iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Dies folgt aus § 2 Abs 3 S 1 SGB X.
2. § 2 Abs 3 S 1 SGB X setzt nicht einen Zuständigkeitskonflikt zwischen der örtlich bisher zuständigen und der zuständig gewordenen Behörde voraus. Für eine Einschränkung des Wortlauts von § 2 Abs 3 S 1 SGB X nach Sinn und Zweck gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Eine Ablehnung der Leistung nach § 66 SGB I in einem neuen Antragsverfahren durch die zuständig gewordene Behörde stellt keine Fortsetzung der Leistung im Sinne des § 2 Abs 3 S 1 SGB X dar.
4. § 2 Abs 3 SGB X regelt nicht ein laufendes Verwaltungsverfahren, sondern den Zustand nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Bescheidung. Die durch Bescheid bewilligten Leistungen sind grundsätzlich weiter auszureichen; sie gelten im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs 3 SGB X als rechtmäßig.
5. Die Weiterleistungspflicht des § 2 Abs 3 S 1 SGB X erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung setzen materiell Aufwendungen für die konkrete Unterkunft voraus. Diese Aufwendungen für die bisher genutzte Unterkunft entstehen nach einem Umzug in der Regel nicht mehr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAJ-17264
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