1. Würde Prozesskostenhilfe im Fall der Erledigung der Hauptsache trotz Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und trotz im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt, stünden Unbemittelte stets vor dem Risiko, wegen einer für sie nicht sicher vorhersehbaren Erledigung Kosten eines bis dahin an und für sich hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen zu müssen (Anschluss an = NVwZ-RR 2020, 137).
2. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Bewilligungsreife für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe daher nicht regelmäßig von einer Stellungnahme der Gegenseite (bzw der Gelegenheit hierzu) abhängig.
Fundstelle(n): XAAAJ-17254
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