Berücksichtigung von behebbaren Baumängeln und Bauschäden bei der Festsetzung des Einheitswerts eines Grundstücks im Ertragswertverfahren
Leitsatz
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks im Wege des Ertragswertverfahrens nach den §§ 78 bis 82 BewG 1965 ist der sich nach den §§ 78 bis 81 BewG 1965 ergebende Grundstückswert wegen Vorliegens wertmindernder Umstände im Sinne des § 82 Abs. 1 BewG 1965 zu ermäßigen, wenn infolge aufgestauten Reparaturbedarfs das Dach und eine Stockwerkstreppe vollständig erneuert werden müssen. Dagegen ist kein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG 1965 zu gewähren, wenn infolge aufgestauten Reparaturbedarfs der Außenputz an verschiedenen Stellen ausgebessert werden muß, eine völlige Erneuerung des Außenverputzes aber nicht erforderlich ist.
2. Die Höhe des Abschlags nach § 82 Abs. 1 und 3
BewG 1965 ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu bemessen. Dabei muß sich das Ausmaß der Ermäßigung nach der Bedeutung richten, die dem Ermäßigungsgrund bei einem Verkauf des Grundstücks nach Lage des Grundstücksmarkts beigemessen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 258 GAAAA-90833
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