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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3113/17

Gesetze: BewG § 2 Abs. 1 S. 2, BewG § 22 Abs. 2, BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1, BewG § 24 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 24 Abs. 1 Nr. 2, WEG § 12 Abs. 1, WEG § 31 Abs. 1, WEG § 31 Abs. 2, WEG § 31 Abs. 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Grundbuchlich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier PKW-Abstellplätzen in Tiefgarage als wirtschaftliche Einheit (Grundstück) im Sinne des Bewertungsgesetzes: Bestreiten des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit nicht im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung, sondern durch Antrag auf Aufhebung nach § 24 BewG

Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum durch Bestellung eines Dauernutzungsrechts

Leitsatz

1. Macht die Klägerin geltend, dass ein ihr eingeräumtes, grundbuchlich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier Tiefgaragenstellplätzen kein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes sei, sodass ein nach dem BewG dafür nicht vorgesehener Gegenstand der Besteuerung unterworfen werde, kann dieser Einwand verfahrensrechtlich nicht mit Erfolg durch die Anfechtung des Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung verfolgt werden, sondern nur durch einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswerts gemäß § 24 BewG. § 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG und § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist entsprechend anzuwenden, wenn die bewertete Einheit bewertungsrechtlich (von Anfang an) nicht existiert.

2. Das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht sind zwar wie das Wohnungseigentum gemäß § 31 Abs. 1 WEG veräußerlich und vererblich, stellen aber doch nur ein Nutzungs- und Benutzungsrecht an einem fremden Grundstück dar und gelten grundsätzlich nicht als Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.

3. Der Dauerwohnberechtigte/Dauernutzungsberechtigte kann jedoch durch vertragliche Vereinbarungen eine Stellung erlangen, die ihn wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gleichstellt, wenn der Wohn- bzw. Nutzungsberechtigte den Eigentümer des Grundstücks für die vereinbarte Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall steht der Berechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer gleich. Es ist dann auch das Dauerwohnrecht/Dauernutzungsrecht wie ein Wohnungsei-gentum/Teileigentum zu behandeln. Dabei kann wirtschaftliches Eigentum auch an einzelnen Stellplätzen in einer mehrstöckigen Garage oder Tiefgarage bestehen, für die Teileigentum nach dem WEG begründet worden ist.

4. Eine dem Eigentum ähnliche Gestaltung des Dauerwohnrechts/Dauernutzungsrechts kommt insbesondere in Betracht, wenn es zeitlich unbeschränkt bestellt ist, die privaten (und öffentlichen) Lasten vom Nutzungsberechtigten getragen werden, im Falle des Heimfalls des Nutzungsrechts auf den Eigentümer ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten besteht und die Veräußerung des Nutzungsrechts nicht der Zustimmung des Eigentümers bedarf.

5. Der hat das FG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAJ-17182

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