Beendigung einer echten Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche
Übertragung des Betriebsgrundstücks auf einen Gesellschafter der
Betriebskapitalgesellschaft, der nicht die Mehrheit der Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft besitzt
Leitsatz
1. Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter:
Einzelunternehmer mit 75% und sein Sohn mit 25%) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur
Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn - unabhängig vom
Grund der Übertragung (im Streitfall: Scheidungsverfahren) - zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe
des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven
sind - unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG - der Besteuerung zugrunde
zu legen.
2. Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindert
diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als
Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten (vgl. hierzu , BFH/NV
2019, 195; , juris, betr. Einzelunternehmen mit Baugeschäft und Verpachtung).
3. Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort – als auch sachlich – anderer
Schwerpunkt – wie auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den
beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.
4. Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-How und Erfahrungen an
die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten,
wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens,
die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung
hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.
5. Die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH stellt nur dann die unentgeltliche
Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb
der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen
ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10% an (, BFH/NV 2016, 19).
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 891 Nr. 14 XAAAJ-17173
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