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FG Münster Beschluss v. - 5 V 507/22

Gesetze: AO § 240 Abs. 1; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Umsatzsteuer/ Säumniszuschläge

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz

1. Nach der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen im Anschluss an den und 1 BvR 2422/14) zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsungstatbestände gemäß § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der ab dem entstandenen Säumniszuschläge, da diese neben einer Druckfunktion auch die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und damit insoweit eine zinsähnliche Funktion besitzen.

2. Hinsichtlich der vor dem entstandenen Säumniszuschläge bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren verfassungsgemäßen und unionsrechtskonformen Erhebung. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit den Verzinsungstatbeständen verdient die Anordnung des BVerfG zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für die Verzinsungszeiträume vor dem auch hinsichtlich der vor dem entstandenen Säumniszuschläge – trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken – Berücksichtigung.

3. Die Erhebung von vor dem entstandenen Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer verstößt weder gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip noch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAJ-17166

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