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RENO Nr. 7 vom Seite 10

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Vorübergehende technische Störung

Gegen das Urteil des Landgerichts wird durch den RA am Berufung eingelegt. Mit per Telefax und per Post übermitteltem Schriftsatz vom wird ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt. Zur Begründung, dass die Übermittlung per Telefax und Post und nicht per beA erfolgt, ist erklärt der RA, dass zwischen den Tagen in die Kanzlei eingebrochen und das Kartenlesegerät sowie die beA-Karte gestohlen wurden. Auf der neuen beA-Karte sei noch keine Signatur hinterlegt und der signaturrechtliche Antrag werde noch geprüft. Auch die Berufungsbegründung erfolgte aus diesen Gründen noch per Telefax und Post. Auf den Hinweis des Gerichts weist der RA im März 2022 darauf hin, dass die technischen Voraussetzungen immer noch nicht vorliegen würden. Die mehr als dreimonatige Verzögerung ist nach Auffassung des OLG keine „vorübergehende” technische Störung mehr. Der RA hätte z. B. die einfache elektronische Signatur des Dokuments vornehmen oder einen Vertreter zur Übersendung berechtigten können. (

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