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BFH Urteil v. - IV R 235/67 BStBl 1972 II S. 799

Gesetze: GewStG 1961 § 2 Abs. 2 Nr. 1GewStG 1961 § 9 Nr. 1 Satz 2

Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG auf Grundstücksunternehmen bei Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens

Leitsatz

1. Eine GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt ist, unterhält schon wegen dieser Beteiligung der GmbH einen Gewerbebetrieb (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil IV 233, 234/65 vom , BFH 84, 471, BStBl III 1966, 171).

2. Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961 ist nicht zulässig, wenn die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Zum "eigenen" Kapitalvermögen können auch von dritter Seite beschaffte Gelder gehören.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 799
ZAAAA-90805

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