Gesetze: KStG § 2 Abs. 1 Nr. 1KStG § 6EStG 1961 § 49 Abs. 1 Nr. 2
Beschränkte Steuerpflicht eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs
Leitsatz
Ein inländischer Gewerbetreibender, der von einem ausländischen Unternehmer auf eine gewisse Dauer damit betraut ist, im Inland anstelle des Unternehmers in dessen Betrieb fallende Tätigkeiten vorzunehmen und der dabei die sachlichen Weisungen des Unternehmers befolgen muß, ist als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Vertreter die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (teilweise Aufgabe der im BFH-Urteil I 335/60 U vom , BFH 78, 189, BStBl III 1964, 76 vertretenen Auffassung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 785 VAAAA-90802
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