1. "Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 19 Abs. 1 UStDB 1951 können auch katholische Orden nach altem bayerischen Recht sein.
2. Gestellt ein solcher Orden, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken die Erteilung von Unterricht gehört, aus seinen Mitgliedern Lehrer an einen staatlichen oder gemeindlichen Schulträger, so leistet er in Ausübung öffentlicher Gewalt.
3. Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen auch dann dienen, wenn sie an einen Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 70 EAAAA-90796
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