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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SF 672/21

Gesetze: § 58 Abs 1 Nr 4 SGG; § 58 Abs 2 SGG; § 10 Abs 2 SGG; § 51 Abs 1 SGG; § 98 S 1 SGG; § 40 Abs 1 S 1 VwGO; § 40 Abs 1 S 2 VwGO; § 17a Abs 1 GVG; § 17a Abs 2 S 1 GVG; § 17a Abs 2 S 3 GVG; § 4 SGGAG TH; § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO; Art 101 GG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist und im Ergebnis eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters bedeutet. In diesem Fall muss die Rechtsfolge der §§ 98 SGG, 17a Abs 2 S 3 GVG hinter dem Rechtsgedanken des Art 101 GG zurücktreten. Macht ein Kläger Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer geltend liegt offensichtlich keine dem Vertragsarztrecht im Sinne des § 10 Abs 2 SGG zuzuordnende Streitigkeit vor.

2. Ist keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig, kann das gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG angerufene übergeordnete Gericht, das ausschließlich zuständige Gericht ausnahmsweise nach Anhörung der Beteiligten bestimmen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-16795

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