1. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.
2,.§ 109 SGG enthält keine Regelung darüber, wie die Kosten für ein Gutachten gegenüber dem Kläger konkret geltend gemacht werden. § 21 Abs. 1 GKG analog ermöglicht, von einer Kostenerhebung u. a. dann abzusehen, wenn ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder der Sachverständige gegen § 8a Abs. 4 JVEG verstößt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAJ-16794
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