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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SF 1371/19 B

Gesetze: Nr 3106 RVG-VV; § 2 Abs 2 S 1 RVG; § 3 Abs 1 S 1 RVG; § 14 Abs 1 RVG; § 45 Abs 1 RVG; Vorbem 3 Abs 3 S 1 RVG-VV

Leitsatz

Leitsatz:

Beginnt die mündliche Verhandlung später als in der Ladung mitgeteilt, ist die Wartezeit des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-16792

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